FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.11.2002
5 K 263/97
Normen:
AO (1977) § 350 § 352 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3 § 179 Abs. 2 § 358 ; FGO § 40 Abs. 2 § 48 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 3 § 58 Abs. 2 S. 1, BGB § 730 Abs. 2 S. 2 ;

Zulässigkeit des Einspruchs einer vollbeendeten Personengesellschaft zur Beseitigung des Rechtsscheins der Einspruchsentscheidung; Vertretung einer in Liquidation befindlichen Personengesellschaft; Feststellungsbescheid 1993 vom 22.7.1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 263/97

DRsp Nr. 2003/13238

Zulässigkeit des Einspruchs einer vollbeendeten Personengesellschaft zur Beseitigung des Rechtsscheins der Einspruchsentscheidung; Vertretung einer in Liquidation befindlichen Personengesellschaft; Feststellungsbescheid 1993 vom 22.7.1996

1. Mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft entfällt ihre Befugnis, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Gesellschaft danach nicht mehr klagebefugt gegen eine ihr gegenüber ergangene Einspruchsentscheidung ist. Die Einspruchsentscheidung ist angesichts des mit ihr verbundenen Rechtsscheins ihrer Gültigkeit geeignet, die Interessen der (beendeten) Gesellschaft zu berühren. Der Rechtsschein ist aus Gründen der Rechtsklarheit durch formelle Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu beseitigen.