BFH - Urteil vom 14.11.2012
II R 14/11
Normen:
FGO § 68; AO § 80 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1775/10

Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen noch nicht erlassenen Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen II R 14/11

DRsp Nr. 2013/4449

Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen noch nicht erlassenen Steuerbescheid

1. NV: Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kann regelmäßig erst nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden. 2. NV: Hat das FA wegen bestehender Zweifel am Zugang eines Steuerbescheids einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben oder eine Bescheidkopie übermittelt, kommt dem nur dann Bedeutung zu, wenn die Bekanntgabe zuvor nicht wirksam gewesen war.

Ist bereits ein Steuerbescheid ergangen und bekannt gemacht worden ist, so richtet sich ein eingelegter Einspruch gegen diesen und kann nicht als auch gegen einen zeitlich nach Einlegung des Einspruchs ergangenen Steuerbescheid gerichtet angesehen werden.

Normenkette:

FGO § 68; AO § 80 Abs. 1 S. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist australischer Staatsbürger und wohnt in Australien. Er versteht nach seinen Angaben die deutsche Sprache weder in Schrift noch in Wort, obwohl er in Deutschland geboren ist.