BVerfG - Beschluss vom 09.06.2010
1 BvR 1198/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2; StBerG § 43 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 621
BB 2010, 1694
BFH/NV 2010, 1995
NJW 2010, 3705
NWB 2010, 2122 (Pressemitteilung)
NWB direkt 2010, 728 (Pressemitteilung)
StBW 2010, 621 (Pressemitteilung)
Vorinstanzen:
BFH, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 24/09
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1569/08

Zulässigkeit des in § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG geregelten Verbots des Führens von Zusätzen zur Berufsbezeichnung Steuerberater; § 43 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG als wichtigen Gemeinwohlbelangen und dabei vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen dienende Regelung

BVerfG, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 1198/10

DRsp Nr. 2010/13907

Zulässigkeit des in § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG geregelten Verbots des Führens von Zusätzen zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"; § 43 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG als wichtigen Gemeinwohlbelangen und dabei vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen dienende Regelung

1. § 43 Abs. 2 und 3 StBerG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 2. Das Führen der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" in unmittelbarer Verbindung mit der Berufsbezeichnung "Steuerberater" unterfällt der Regelung des § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG und ist unzulässig.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2; StBerG § 43 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das in § 43 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelte Verbot des Führens von Zusätzen zur Berufsbezeichnung "Steuerberater".

1.

a)

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 ist das Führen weiterer Berufsbezeichnungen neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" (§ Abs. ) nur gestattet, wenn die weiteren Berufsbezeichnungen amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind gemäß § Abs. Satz 2 im beruflichen Verkehr unzulässig. Nach § Abs. sind Zusätze erlaubt, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen.