Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das in § 43 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelte Verbot des Führens von Zusätzen zur Berufsbezeichnung "Steuerberater".
1.
a)
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 ist das Führen weiterer Berufsbezeichnungen neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" (§ Abs. ) nur gestattet, wenn die weiteren Berufsbezeichnungen amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind gemäß § Abs. Satz 2 im beruflichen Verkehr unzulässig. Nach § Abs. sind Zusätze erlaubt, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen.
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