OLG Naumburg vom 08.05.2009
5 Wx 4/09
Normen:
FGG § 19 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1; EGGmbHG § 3 Abs. 1 S. 1 , 2;
Fundstellen:
BB 2009, 1649
DB 2009, 1698
GmbHR 2009, 790
GmbHR 2009, 832
MittBayNot 2009, 391
NotBZ 2009, 284

Zulässigkeit des Zusatzes c/o in der Anschrift der Gesellschaft in der Handelsregisteranmeldung

OLG Naumburg, vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 5 Wx 4/09

DRsp Nr. 2009/24447

Zulässigkeit des Zusatzes "c/o" in der Anschrift der Gesellschaft in der Handelsregisteranmeldung

Die Angabe des Zusatzes "c/o" in der Anschrift einer Gesellschaft in der Anmeldung zum Handelsregister ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1; FGG § 20 Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1; EGGmbHG § 3 Abs. 1 S. 1 , 2;

Gründe:

A. Die betroffene Gesellschaft wurde am 11. August 1999 gegründet und am 15. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen. Sie hatte zuletzt eine Geschäftsanschrift in Magdeburg. Am 9. Dezember 2008 beschloß die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und bestellte eine Liquidatorin. Diese meldete am 30. Dezember 2008 die Auflösung und ihre Bestellung sowie die aus dem Rubrum ersichtliche neue Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anschrift bezeichnet umfangreiche Flächen der ... Schwerin GmbH, auf denen sich zahlreiche Gebäude befinden, in denen neben anderen Unternehmen u. a. die Betroffene "ansässig" sein soll. Von außen erkennbare Hinweise auf diese Unternehmen und die Betroffene finden sich auf dem Grundstück und insbesondere an den Gebäuden nicht.