BVerfG - Beschluss vom 22.05.2009
2 BvR 287/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 81g Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 802/08
AG Augsburg, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 2897/08

Zulässigkeit einer Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung im Zusammenhang mit Strafverfahren; Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Feststellung; Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters; Begründungsanforderungen an die Gleichartigkeit des Unrechtsgehalts der wiederholten Begehung sonstiger Straftaten und einer Straftat von erheblicher Bedeutung

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 287/09

DRsp Nr. 2009/14056

Zulässigkeit einer Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung im Zusammenhang mit Strafverfahren; Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Feststellung; Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters; Begründungsanforderungen an die Gleichartigkeit des Unrechtsgehalts der wiederholten Begehung sonstiger Straftaten und einer Straftat von erheblicher Bedeutung

Tenor:

1

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 - 1 Gs 2897/08 - und des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2008 - 6 Qs 802/08 - verletzen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 81g Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung im Zusammenhang mit gegen sie geführten Strafverfahren.

1.

a)

Der Beschwerdeführer zu 1) ist durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2005 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.