BFH - Urteil vom 11.10.2017
X R 2/16
Normen:
AO § 165; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG in der bis 2007 geltenden Fassung § 7g Abs. 3, 6 und 7; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
HFR 2018, 528
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3439/10

Zulässigkeit einer Ansparabschreibung bei Aufgabe des Betriebes

BFH, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen X R 2/16

DRsp Nr. 2018/2340

Zulässigkeit einer Ansparabschreibung bei Aufgabe des Betriebes

1. NV: Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. konnte nur für einen werbenden, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb gebildet werden. 2. NV: Sie setzte weiter voraus, dass die Investition zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA noch durchführbar war. Sie war ausgeschlossen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert oder dies beschlossen war. 3. NV: Für einen Liebhabereibetrieb kann keine Ansparabschreibung gebildet werden. 4. NV: Die Ansparabschreibung ist auch ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim FA der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Januar 2015 3 K 3439/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 165; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG in der bis 2007 geltenden Fassung § 7g Abs. 3, 6 und 7; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.