FG München - Gerichtsbescheid vom 02.12.2020
6 K 1754/20
Normen:
AO § 166; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 457

Zulässigkeit einer Klage einer GmbH gegen einen Körperschaftsteuerbescheid bei einer verdecken Gewinnausschüttung

FG München, Gerichtsbescheid vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 6 K 1754/20

DRsp Nr. 2021/1766

Zulässigkeit einer Klage einer GmbH gegen einen Körperschaftsteuerbescheid bei einer verdecken Gewinnausschüttung

Stichwort: Die Klage einer GmbH gegen einen Körperschaftsteuerbescheid ist mangels Beschwer unzulässig, wenn sich der Ansatz einer verdecken Gewinnausschüttung weder auf die Höhe der Körperschaftsteuer noch auf den Verlustvortrag/Verlustrücktrag auswirkt (gegen Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2020 6 K 1497/16, EFG 2020, 4239).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 166; FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine GmbH. Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr K, der 49 % der Anteile der Klägerin hielt.

Im Körperschaftsteuerbescheid 2018 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das zu versteuernde Einkommen der Höhe nach unverändert an. Den erklärten positiven Jahresüberschuss setzte das FA dagegen um X € auf einen Verlust herab und rechnete dem Verlust sodann eine verdeckte Gewinnausschüttung in derselben Höhe von X € hinzu.