FG Sachsen - Urteil vom 04.01.2008
5 K 1849/07
Normen:
FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1 S. 2; AO § 90 Abs. 1; AO § 367;

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Abhängigkeit der Untätigkeitsfrist von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten

FG Sachsen, Urteil vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 5 K 1849/07

DRsp Nr. 2009/15687

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Abhängigkeit der Untätigkeitsfrist von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten

Der in § 46 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz FGO definierte Zeitraum von 6 Monaten gilt nur als Regelzeitraum, der den besonderen Umständen des einzelnen Falles anzupassen ist. Angemessen ist eine Frist, innerhalb derer eine Entscheidung nach den Umständen des konkreten Falles erwartet werden darf. Innerhalb dieser für den einzelnen Fall vorzunehmenden Abwägung sind u.a. die Schwierigkeit des Streitfalles, der Umfang der von den Behörden vorzunehmenden Ermittlungen, die Intensität der den Steuerpflichtigen treffenden Mitwirkungspflichten und auch das Interesse des Steuerpflichtigen an einer raschen Entscheidung bzw. dessen Begründung für die besondere Dringlichkeit des Falles zu würdigen (hier: Bestreiten einer Mitwirkungspflicht und Verweis des FA auf Dritte zur Aufklärung des Sachverhalts trotz dem Steuerpflichtigen obliegender Feststellungslast).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1 S. 2; AO § 90 Abs. 1; AO § 367;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bezüglich der Inhaftungnahme des Klägers für Lohnsteuerrückstände einer GmbH.