Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 – 3 K 3168/18 aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen.
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