BVerfG - Beschluss vom 10.05.2010
1 BvR 1360/09
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1958
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen III B 161/07

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall einer Verfristung

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 1360/09

DRsp Nr. 2010/9910

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) im Fall einer Verfristung

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde gegen die telefonische Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009, dass das Verfahren durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. November 2008 vor dem Bundesfinanzhof beendet worden sei, ist unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine beschwerdefähige Gerichtsentscheidung, sondern um einen bloßen informatorischen Hinweis handelt.

Soweit die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 erhebt, ist diese ebenfalls unzulässig, da sie keine eigene Beschwer geltend macht.