BFH - Beschluss vom 26.09.2017
IV B 57/17
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 86
BFH/NV 2018, 48
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1699/16

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs

BFH, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen IV B 57/17

DRsp Nr. 2017/15703

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs

1. Ein Antrag auf AdV, der erstmals oder erneut während der Anhängigkeit einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage gestellt wird, richtet sich nach § 69 FGO (Aufgabe des BFH-Beschlusses vom 12. August 1966 IV B 6/66, BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596). 2. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden AdV-Beschluss betreffend die Vollstreckung des finanzgerichtlichen Urteils wegen der Kosten ist nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 41/87, BFH/NV 1990, 644).

Wird nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, so ist dieser nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO vorliegen, wenn also eine Änderung dieser Entscheidung verlangt werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2017 6 V 1699/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2;

Gründe