BFH - Urteil vom 28.11.2019
IV R 43/16
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 35b Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 180 Abs. 5 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 4, 5, § 60 Abs. 3 Satz 1, § 123 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 511
GmbHR 2020, 609
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 194/15

Zulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten FeststellungsantragsNotwendigkeit der Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen (Ober-) Personengesellschaft, die an einer ausländischen (unter-) Personengesellschaft beteiligt sind

BFH, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen IV R 43/16

DRsp Nr. 2020/4039

Zulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Feststellungsantrags Notwendigkeit der Beiladung der inländischen Gesellschafter einer inländischen (Ober-) Personengesellschaft, die an einer ausländischen (unter-) Personengesellschaft beteiligt sind

1. NV: Ein Feststellungsantrag, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war, kann nicht zulässigerweise zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. 2. NV: Die inländischen Gesellschafter einer inländischen (Ober-)Personengesellschaft, die ihrerseits an einer ausländischen (Unter-)Personengesellschaft beteiligt ist, sind zu einem Klageverfahren der inländischen Obergesellschaft wegen eines negativen Feststellungsbescheids gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO betreffend die Untergesellschaft notwendig beizuladen (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 24.01.2018 – I B 81/17).

Tenor

Die Revision der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrags wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.04.2016 – 6 K 194/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 35b Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 180 Abs. 5 Nr. 1;