Die Revision der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrags wird als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.04.2016 –
Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
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