OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2023
6 AktG 1/23
Normen:
ZPO § 67; AktG § 294 Abs. 2; AktG § 293; AktG § 246; AktG § 249; FamFG § 381; AktG § 246a; AktG § 78 Abs. 1 S. 1; AktG § 291 Abs. 1 S. 1; AktG § 312; AktG § 313; AktG § 57 Abs. 1 S. 1; AktG § 71a Abs. 1 S. 1; AktG § 131 Abs. 4 S. 1;

Zulässigkeit eines FreigabeverfahrensAusgleichszahlungen zwischen beherrschter AG und herrschender GmbHAnfechtungsklage bezüglich Beschluss Gesellschafterversammlung AGNichtigkeitsklage bezüglich Beschluss Gesellschafterversammlung AG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 6 AktG 1/23

DRsp Nr. 2023/12501

Zulässigkeit eines Freigabeverfahrens Ausgleichszahlungen zwischen beherrschter AG und herrschender GmbH Anfechtungsklage bezüglich Beschluss Gesellschafterversammlung AG Nichtigkeitsklage bezüglich Beschluss Gesellschafterversammlung AG

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Unternehmensverträgen, denen die Hauptversammlung einer AG zugestimmt hat, führen zu einer faktischen Registersperre, da der Registerrichter das Eintragungsverfahren bis zur Entscheidung im Prozess aussetzen kann. Aufgrund dessen kann die beklagte AG in dem eingeleiteten Gerichtsverfahren dann einen Freigabeantrag gemäß § 246a Abs. 1 AktG stellen.

1. Es wird festgestellt, dass die vor dem Landgericht P. unter dem Az.: ...6... erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) und 8) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 31.03.2023 zu TOP 1, der wie folgt lautet (wobei "SB AG" für die Antragstellerin steht und "K." für die K. GmbH):