FG Sachsen - Beschluss vom 13.04.2015
8 V 189/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1;

Zulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags betreffend einen Grundlagenbescheid

FG Sachsen, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 8 V 189/15

DRsp Nr. 2015/7472

Zulässigkeit eines gerichtlichen AdV-Antrags betreffend einen Grundlagenbescheid

Ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) betreffend einen Grundlagenbescheid ist zulässig, wenn das FA den AdV-Antrag betreffend den Folgebescheid abgelehnt hat, die mit dem Folgebescheid festgesetzte Steuer bereits fällig ist und das FA dem Antragsteller nicht mitgeteilt hat, dass hinsichtlich des Grundlagenbescheids eine AdV-Verfügung erlassen worden ist und ihm alsbald bekanntgegeben wird.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten dem Antragsgegner auferlegt.