BFH - Beschluss vom 22.09.2017
IX S 20/17 (PKH)
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 47

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe

BFH, Beschluss vom 22.09.2017 - Aktenzeichen IX S 20/17 (PKH)

DRsp Nr. 2017/15716

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe

Ein wiederholter Antrag auf Gewährung von PKH ist nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten.

Ein erneut wegen desselben Sachverhalts gestellter Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben können.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

Der erneut gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist unzulässig. Das in der Antragsbegründung vom 11. September 2017 geltend gemachte Begehren ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung so zu verstehen, dass der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erneut einen Antrag auf PKH stellt.

1. Zwar kann PKH trotz eines bereits abgelehnten PKH-Antrages wiederholt beantragt werden, da der Beschluss über die Ablehnung der PKH im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 28. Juli 2015 V S 20/15 (PKH), BFH/NV 2015, 1435, m.w.N.).