Der erneut gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist unzulässig. Das in der Antragsbegründung vom 11. September 2017 geltend gemachte Begehren ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung so zu verstehen, dass der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erneut einen Antrag auf PKH stellt.
1. Zwar kann PKH trotz eines bereits abgelehnten PKH-Antrages wiederholt beantragt werden, da der Beschluss über die Ablehnung der PKH im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 28. Juli 2015 V S 20/15 (PKH), BFH/NV 2015, 1435, m.w.N.).
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