BFH - Urteil vom 20.11.2013
II R 64/11
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 2; FGO § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3381/03

Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Schenkungssteuerbescheides

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen II R 64/11

DRsp Nr. 2014/5195

Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Schenkungssteuerbescheides

1. NV: Ein Zwischenurteil i.S. des § 99 Abs. 1 FGO (sog. Grundurteil) darf nur über den Grund eines Anspruchs und nicht über dessen Höhe ergehen. Entscheidet das FG in einem Grundurteil über die Höhe der bei der Schenkungsteuer anzusetzenden Bereicherung, ist das Grundurteil unzulässig. 2. NV: Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, Besteuerungszeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einer gesonderten Festsetzung der Steuer. Erforderlich ist eine Aufgliederung der Steuerschuld insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann.