BGH - Beschluß vom 19.07.2007
5 StR 251/07
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2007, 470
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 13.03.2007

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

BGH, Beschluß vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 5 StR 251/07

DRsp Nr. 2007/14923

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

1. Zwar ist auch im Steuerstrafverfahren die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. 2. Die Schätzung unterliegt aber dem Tatrichter selbst. Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er selbst von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätzen überzeugt ist.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revision; sie hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: