I.
Um die Landwirtschaft beim Bezug von Gasöl (Dieselkraftstoff) von der Mineralölsteuer zu entlasten, werden seit dem Jahre 1951 - nach früher andersartiger Regelung - Betriebsbeihilfen (Verbilligungen) gewährt. Bis zum Jahre 1968 war grundsätzlich jeder Betrieb begünstigt, der durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewann. Dabei wurde nicht nach der Organisationsform eines Betriebs unterschieden. Diese Rechtslage wurde durch das Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft) vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) - im folgenden: GVL 1967 - hinsichtlich der begünstigten Betriebe mit Wirkung vom 1. Januar 1968 geändert.
In diesem Gesetz heißt es:
§ 1 Verbilligung
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