BFH - Urteil vom 15.12.1999
I R 80/98
Normen:
EStG § 32b; EuSchulAuslVorRV § 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 832

Zulagen an Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen I R 80/98

DRsp Nr. 2000/3659

Zulagen an Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt

Die Zulagen, die den Lehrern von den Europäischen Schulen im Ausland gezahlt werden, sind in Deutschland von der Einkommensteuer befreit. Sie unterliegen auch nicht dem sog. Progressionsvorbehalt; der Vorschrift des § 32 b EStG lässt sich kein allgemeiner Progressionsvorbehalt für steuerfreie Bezüge entnehmen.

Normenkette:

EStG § 32b; EuSchulAuslVorRV § 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Im Streitjahr 1995 war die Klägerin an die Europäische Schule Brüssel I abgeordnet. Ihren Wohnsitz in Berlin behielt sie bei und mietete in der Nähe von Brüssel eine Zweitwohnung. Ihr Beamtengehalt wurde vom Landesverwaltungsamt Berlin fortgezahlt. Daneben erhielt die Klägerin nach dem Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen ein so genanntes Europagehalt.