BGH - Beschluß vom 27.02.2003
III ZB 29/02
Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 213
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren

BGH, Beschluß vom 27.02.2003 - Aktenzeichen III ZB 29/02

DRsp Nr. 2003/5194

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren

1. Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. 2. Der Bundesgerichtshof ist an die rechtsfehlerhafte Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden. 3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Im Januar 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der H. & F. bv. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "K. & P. . Steuerberatung. Wirtschaftsprüfer" vom 22. Januar 2001 beigefügt, in dem es unter anderem hieß:

"Benachrichtigung

über die Vergabe von DM 35.000,-/DM 34.906,25,

für Frau W. S. [= Antragstellerin] ...

Sehr geehrte Frau S.,