I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2000 mit Geschäftsanteilen im Nominalbetrag von 470.000 DM an einer GmbH beteiligt, die ein Stammkapital von 500.000 DM aufwies. Die übrigen Anteile hielten die Eltern des Klägers zu gleichen Teilen. Zudem war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der GmbH, die einen Handel mit Computerbauteilen und Software betrieb.
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