BFH - Beschluss vom 20.11.2013
X B 164/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr.3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 374
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1338/12

Zulassung der Revision und Aufhebung und Zurückverweisung, da das Finanzgericht drei benannte Zeugen nicht vernommen hat, obwohl die Vernehmung sich hätte aufdrängen müssen

BFH, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen X B 164/13

DRsp Nr. 2014/1247

Zulassung der Revision und Aufhebung und Zurückverweisung, da das Finanzgericht drei benannte Zeugen nicht vernommen hat, obwohl die Vernehmung sich hätte aufdrängen müssen

NV: Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es einerseits in einzelnen Streitpunkten die Feststellungen eines zum selben Sachverhalt ergangenen rechtskräftigen Strafurteils übernimmt, anderseits aber in einem anderen Streitpunkt den --auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhenden-- Feststellungen im Strafurteil nicht folgt, sondern ohne eigene Beweisaufnahme und ohne neuen Sachverhaltsvortrag der Beteiligten eine abweichende Würdigung allein mit der Begründung vornimmt, für die Beweiswürdigung des Strafgerichts gebe es "keine Anhaltspunkte".

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr.3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2000 mit Geschäftsanteilen im Nominalbetrag von 470.000 DM an einer GmbH beteiligt, die ein Stammkapital von 500.000 DM aufwies. Die übrigen Anteile hielten die Eltern des Klägers zu gleichen Teilen. Zudem war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der GmbH, die einen Handel mit Computerbauteilen und Software betrieb.