BFH - Beschluss vom 21.12.2010
IX B 117/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 667/05

Zulassung der Revision zur Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Falle divergierender Entscheidungen zweier Finanzgerichte im Grundsätzlichen

BFH, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen IX B 117/10

DRsp Nr. 2011/1902

Zulassung der Revision zur Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Falle divergierender Entscheidungen zweier Finanzgerichte im Grundsätzlichen

NV: Lässt sich zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann ein Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht überzeugen konnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.