BFH - Beschluss vom 28.12.2010
XI B 60/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1104/09

Zulassung einer Revision wegen divergierender Entscheidungen zweier Finanzgerichte in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bei vergleichbarem Sachverhalt

BFH, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen XI B 60/10

DRsp Nr. 2011/1906

Zulassung einer Revision wegen divergierender Entscheidungen zweier Finanzgerichte in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bei vergleichbarem Sachverhalt

NV: Die Würdigung der vom FG festgestellten Umstände im Einzelfall dahingehend, die gesellig geprägte Karnevalsveranstaltung stelle keine Theateraufführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar, begründet keine Divergenz zu einer Entscheidung über fernöstliche Kampfkünste.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die ausschließlich auf Divergenz gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz setzt eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung der angefochtenen Entscheidung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) bei vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009 III B 6/08, BFH/NV 2010, 176, m.w.N.).