BGH - Beschluß vom 14.05.1990
AnwZ (B) 1/90
Normen:
BRAO § 7 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
AGH Bayern - Beschluß vom 23.10.1989 - BayEGH I.6/89,

Zulassung eines Rechtsanwalts nach dessen Verurteilung als Notar wegen Betrugs und Steuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 14.05.1990 - Aktenzeichen AnwZ (B) 1/90

DRsp Nr. 2004/3792

Zulassung eines Rechtsanwalts nach dessen Verurteilung als Notar wegen Betrugs und Steuerhinterziehung

1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist.2. Zwar begründet betrügerisches und steuerunehrliches Verhalten eines Rechtsanwalts oder Notars regelmäßig die Unwürdigkeit i.S.d. § 7 Nr. 5 BRAO; ein derartiges schwerwiegendes Vergehen führt allerdings nicht ohne weiteres zu einem lebenslänglichen Zulassungsverbot zur Rechtsanwaltschaft.3. Selbst ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht.