Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verpflichtungsausspruch aufgehoben und stattdessen festgestellt wird, dass die Beklagte einer Zulassungserweiterung nicht entgegenhalten darf, dass die Klägerin Leistungen der Ergotherapie durch eine für sie tätige Fachkraft erbringen möchte, die die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine zur Führung der Berufsbezeichnung Ergotherapeut/in berechtigende Erlaubnis besitzt und die im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden ausschließlich im Rahmen von Hausbesuchen tätig wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|