LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.11.2021
L 9 KA 1/18
Normen:
§ 95 Abs 1 S 2 SGB V; § 95 Abs 2 S 5 SGB V; § 95 Abs 2 S 7 SGB V; § 95 Abs 2 S 8 SGB V; § 95 Abs 2 S 9 SGB V; § 95 Abs 3 S 1 SGB V; § 101 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V; § 103 Abs 1 S 2 SGB V; § 103 Abs 1 S 3 SGB V; § 19 Abs 1 S 2 Ärzte-ZV; § 35 Abs 5 S 1 Nr 7 ÄBedarfsplRL; § 35 Abs 5 S 2 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 1 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 2 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 3 Nr 1 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 4 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 5 S 2 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 6 ÄBedarfsplRL; § 36 Abs 8 ÄBedarfsplRL; § 37 Abs 1 ÄBedarfsplRL; § 37 Abs 2 S 3 ÄBedarfsplRL; § 37 Abs 3 ÄBedarfsplRL;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 87/15

Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungGenehmigung der Anstellung eines Arztes in einem Medizinischen VersorgungszentrumAnforderungen an das Vorliegen eines lokalen oder qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs für Leistungen der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 9 KA 1/18

DRsp Nr. 2022/15992

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum Anforderungen an das Vorliegen eines lokalen oder qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs für Leistungen der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin"

1. Nach einer Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung wegen eines lokalen Sonderbedarfs darf dieser alle Leistungen der Facharztgruppe abrechnen.2. Eine generelle, flächendeckende Unterversorgung für eine sehr spezielle Leistung ist mangels örtlichem Bezug kein Fall eines lokalen Sonderbedarfs.3. Die Anerkennung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs für die Leistungen der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" kommt nicht in Betracht. Diese stellt keine besondere Qualifikation dar, wie sie vergleichbar durch den Inhalt eines Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung für Ärzte Sachsen-Anhalt beschrieben ist.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. April 2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 1.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt.

Normenkette: