BSG - Urteil vom 30.10.2019
B 6 KA 14/18 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1 Alt. 3 und S. 2; SGB V § 95 Abs. 7 Alt. 1; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 und S. 2 Hs. 1 und S. 10-13; SGB V § 103 Abs. 4 S. 2; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 997/16

Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit der Ablehnung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben VersorgungsauftragsFehlen einer fortsetzungsfähigen Praxis nach teilweiser Entziehung des Versorgungsauftrags

BSG, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 14/18 R

DRsp Nr. 2020/3968

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines halben Versorgungsauftrags Fehlen einer fortsetzungsfähigen Praxis nach teilweiser Entziehung des Versorgungsauftrags

1. Die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist ausgeschlossen, soweit die Zulassung wegen nicht hinreichender Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit hälftig entzogen wurde. 2. Die Klage gegen eine Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ist auch dann ohne vorheriges Widerspruchsverfahren gegen den Zulassungsausschuss zu richten, wenn dieser eine Nachbesetzung aus anderen als Versorgungsgründen abgelehnt hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 95 Abs. 6 S. 1 Alt. 3 und S. 2; SGB V § 95 Abs. 7 Alt. 1; SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 und S. 2 Hs. 1 und S. 10-13; SGB V § 103 Abs. 4 S. 2; SGB V § 103 Abs. 4a S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I