BFH - Beschluß vom 18.12.1998
X R 57/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 812

Zulassungsfreie Revision

BFH, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen X R 57/97

DRsp Nr. 1999/3471

Zulassungsfreie Revision

Die bloße Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, die zulassungsfreie Revision zu begründen, denn damit wird keiner der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezeigten Revisionsgründe geltend gemacht.

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die von den Klägern und Revisionsklägern (Klägern) erhobene Klage durch --mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenes-- Prozeßurteil mit der Begründung abgewiesen, das Klagebegehren sei innerhalb der hierfür nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist nicht in der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderlichen Weise bezeichnet worden. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen haben die Kläger Revision und gleichzeitig wegen deren Nichtzulassung außerdem Beschwerde eingelegt, die gemäß dem Senatsbeschluß vom heutigen Tage zur Zulassung geführt hat.

Mit der Revision machen die Kläger --unter Berufung auf § 119 Nr. 3 FGO -- Verletzung rechtlichen Gehörs geltend und beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.