BFH - Beschluß vom 18.12.1998
X R 49/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 812

Zulassungsfreie Revision; fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen X R 49/98

DRsp Nr. 1999/3597

Zulassungsfreie Revision; fehlerhafte Beweiswürdigung

1. Angriffe gegen die Stichhaltigkeit der Urteilsbegründung können nicht mit einer Verfahrensrevision gem. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO geltend gemacht werden.2. Anders ist es jedoch, wenn die Gründe für die richterliche Überzeugung nicht dargelegt sind und insofern im Urteil eine Beweiswürdigung vollständig fehlt.

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Urteil vom 10. Februar 1998 teilweise abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger stützt seine Revision darauf, daß das angefochtene Urteil nicht i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Gründen versehen sei.

Er beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision des Klägers ist nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).