FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2002
IV 254/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1374

Zum Begriff häusliches Arbeitszimmer

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen IV 254/01

DRsp Nr. 2003/11760

Zum Begriff häusliches Arbeitszimmer

Im Untergeschoss eines Wohnhauses belegene Räumlichkeiten, die sowohl für eine nichtselbständige Geschäftsführertätigkeit als auch für eine selbständige Unternehmensberatertätigkeit genutzt werden, erfüllen nicht den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wenn sie über einen eigenen Außenzugang verfügen, teilweise für geschäftliche Besprechungen genutzt werden und in denen eine Angestellte des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen Post erledigt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Büroräume im selbstgenutzten Wohnhaus in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind.