FG Hamburg - Urteil vom 07.12.2010
4 K 135/10
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370; AO § 378;

Zum Begriff leichtfertig in § 378 AO

FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 4 K 135/10

DRsp Nr. 2011/5744

Zum Begriff 'leichtfertig' in § 378 AO

Für die Eigenschaft einer Steuer als i.S.v. § 169 Abs. 1 S. 2 AO leichtfertig verkürzt kommt es nur darauf an, dass sie leichtfertig verkürzt worden ist, nicht darauf, wer dies getan hat. Wenn das Mandat eines Steuerberaters nicht nachweislich auch die verbrauchsteuerliche Beratung umfasst und es während der etwas 40-jährigen Mandatsbeziehung nie zu verbrauchsteuerlichen Fragestellungen gekommen ist, kann es allenfalls als leicht fahrlässig und nicht als leichtfertig angesehen werden, wenn ein Steuerberater eine sich aus zur Verbuchung überlassenen Beträgen ersichtliche verbrauchsteuerliche Problematik übersieht.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370; AO § 378;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

Der Kläger zu 1. war Inhaber des bis zum 25.04.2007 unter der Firma A e.K. betriebenen Einzelunternehmens. Er ist alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin zur 2., in die er sein Einzelunternehmen mit Wirkung ab dem 26.04.2007 eingebracht hat.

Im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 25.04.2007 verbrachte die Firma A insgesamt 1.311.632 l Biodiesel und Pflanzenöl aus dem freien Verkehr Dänemarks in die Bundesrepublik Deutschland. Die Ware wurde nicht zur Versteuerung im Bundesgebiet angemeldet.