Strittig ist, ob es sich bei einem Unterkunftsgebäude für amerikanische Soldaten auf der Airbase R (Gebäude ...) um ein Mietwohngrundstück i.S.d. §
Hierbei ist insbesondere im Streit, ob das für die Unterbringung der Soldaten vorgehaltene Wohngebäude 120 Appartements mit jeweils 16,97 m zzgl. hälftig zugeordneter Kleinküche mit 3,53 m (so die Klägerin) oder, wovon der Beklagte ausgeht, 60 Doppelappartements mit je 41 m2 incl. einer gemeinsamen Kleinküche mit 7,06 m enthält.
Neben den im Streit stehenden Appartements weist das Gebäude 2486 noch folgende Räumlichkeiten auf:
EG Lager/Küche10,01 m2
Etagentoilette25,95 m2
gemeinsamer Fernsehraum36,81 m2
gemeinsame Küche32,31 m2
Billard-Raum28,92 m2
Büro11,69 m2
sowie Nebenräume
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