FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2009
4 K 2049/07
Normen:
BewG § 75 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 6; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GrStG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 173

Zum bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff bei Soldatenunterkünften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 2049/07

DRsp Nr. 2009/24443

Zum bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff bei Soldatenunterkünften

Soldatenunterkünfte auf dem Gelände einer US-amerikanischen Airbase unterliegen nicht der Grundsteuerpflicht, sofern die bauliche Zusammenfassung der Wohnräume mangels einer eigenen Kochgelegenheit den Anforderungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs nicht entsprechen.

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 6; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GrStG § 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Strittig ist, ob es sich bei einem Unterkunftsgebäude für amerikanische Soldaten auf der Airbase R (Gebäude ...) um ein Mietwohngrundstück i.S.d. § 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - handelt, das der Grundsteuer unterliegt.

Hierbei ist insbesondere im Streit, ob das für die Unterbringung der Soldaten vorgehaltene Wohngebäude 120 Appartements mit jeweils 16,97 m zzgl. hälftig zugeordneter Kleinküche mit 3,53 m (so die Klägerin) oder, wovon der Beklagte ausgeht, 60 Doppelappartements mit je 41 m2 incl. einer gemeinsamen Kleinküche mit 7,06 m enthält.

Neben den im Streit stehenden Appartements weist das Gebäude 2486 noch folgende Räumlichkeiten auf:

EG Lager/Küche10,01 m2

Etagentoilette25,95 m2

gemeinsamer Fernsehraum36,81 m2

gemeinsame Küche32,31 m2

Billard-Raum28,92 m2

Büro11,69 m2

sowie Nebenräume