FG München - Urteil vom 29.11.2005
6 K 1140/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

FG München, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 6 K 1140/04

DRsp Nr. 2006/1195

Zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Der inhaltlich/qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines Bezirkskaminkehrermeisters liegt im Regelfall außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte in den Streitjahren 1999 und 2000 als selbständiger Kaminkehrermeister Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Raumkosten in Höhe von 4.096,55 DM (für 1999), bzw. von 3.100,60 DM (für 2000) geltend. Es handelt sich dabei um Aufwendungen für einen Büroraum in dem für Wohnzwecke genutzten Haus. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte davon mit den Einkommensteuerbescheiden für 1999 vom 15. Juni 2001 bzw. für 2000 vom 28. Mai 2002 nur jeweils 2.400 DM als Betriebsausgaben an. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Änderungen in den Bescheiden für 1999 vom 9. April 2002 bzw. für 2000 vom 15. Mai 2003 und vom 9. Juli 2003 sind unstreitig.