FG München - Urteil vom 29.12.2005
1 K 4060/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21, 10f ;

Zum Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 29.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 4060/02

DRsp Nr. 2006/2292

Zum Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Darlehen aufgenommen, die Darlehensmittel aber nicht sofort zur Anschaffung oder Herstellung eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes verwandt, sondern zunächst verzinslich angelegt, sind an den Nachweis, dass und in welchen Umfang sie tatsächlich für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn außerdem ein eigengenutzes Objekt vorhanden ist, für das ebenfalls Fremdmittel eingesetzt werden. Eine bloße Darlegung, dass der Gesamtaufwand der Vermietungsobjekte unter dem Strich die Höhe der Darlehensmittel deutlich übersteige, genügt diesen Anforderungen nicht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21, 10f ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, in welchem Umfang Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.