FG München - Urteil vom 13.12.2000
1 K 2805/99
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG 1996 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b ; EStG 1996 § 9 Abs. 5 ;

Zum Nachweis einer nahezu ausschließlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehenden Nutzung eines Arbeitszimmers; Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Eigentumswohnung

FG München, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 2805/99

DRsp Nr. 2001/7130

Zum Nachweis einer nahezu ausschließlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehenden Nutzung eines Arbeitszimmers; Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Eigentumswohnung

1. Auch nach In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1996 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn eine private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Obwohl es bei der -nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffenden- Beurteilung der privaten Mitbenutzung nicht darauf ankommt, ob Art. und Tätigkeit des Steuerpflichtigen einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern, und auch eine bestimmte Mindestnutzungsdauer des Arbeitszimmers für die steuerliche Anerkennung nicht erforderlich ist, kann bei einer tatsächlich nur geringen beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers eine vergleichsweise geringe private Mitbenutzung stärker zu gewichten sein, so dass das Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG greift. Insoweit trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast.