FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2010
1 K 1914/08
Normen:
AO § 174 Abs. 4; FGO § 110;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1091

Zum Verhältnis der Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO und finanzgerichtlichem Verböserungsverbot

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 1914/08

DRsp Nr. 2011/2556

Zum Verhältnis der Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO und finanzgerichtlichem Verböserungsverbot

Hat das Finanzgericht unter Hinweis auf das Verböserungsverbot von einer Änderung des ursprünglich angefochtenen Bescheid zu Lasten des Kläger abgesehen, schließt dies eine weitere Änderung nach § 174 Abs. 4 AO durch das Finanzamt aus.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; FGO § 110;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung eines Steuerbescheids vorliegen.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben unstreitigen Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Geschäftsführer und die Klägerin als Prokuristin der Eisen- und Schrotthandelsgesellschaft G GmbH in T.