Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung eines Steuerbescheids vorliegen.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben unstreitigen Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Geschäftsführer und die Klägerin als Prokuristin der Eisen- und Schrotthandelsgesellschaft G GmbH in T.
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