FG Münster - Urteil vom 13.12.2000
10 K 5371/99 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b ; EStG § 24 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 681

Zum Vorliegen einer Entschädigung i.S des § 24 Nr. 1 EStG

FG Münster, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 10 K 5371/99 E

DRsp Nr. 2002/4637

Zum Vorliegen einer Entschädigung i.S des § 24 Nr. 1 EStG

Wird in die Errechnung der Abfindung auch eine Ermessenstantieme als Rechengrösse eingestellt, so liegt insoweit keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung vor.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b ; EStG § 24 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, inwieweit eine bei Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Abfindung ermäßigt zu besteuern ist.

Der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 15.05.1989, der bis zum 30.04.1994 befristet war, mit Wirkung vom 02.05.1989 zum Vorstandsmitglied der ..................AG bestellt und zum Vorsitzenden des Vorstandes dieser Gesellschaft ernannt. Er erhielt für seine Tätigkeit ein festes Gehalt von jährlich 350.000 DM, eine feste Jahresvergütung von jährlich 150.000 DM sowie eine jährliche Ermessenstantieme, deren Höhe vom Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres abhing, die jedoch bei ganzjähriger Tätigkeit mindestens 100.000 DM betrug. Daneben stand ihm ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung.