FG München - Urteil vom 19.12.2003
1 K 5019/02
Normen:
AO § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 § 26b ;

Zum Wohnsitz eines durch die Ausländerbehörde ausgewiesenen Ausländers; Einkommensteuer 1998, 1999 und 2001

FG München, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 5019/02

DRsp Nr. 2004/3027

Zum Wohnsitz eines durch die Ausländerbehörde ausgewiesenen Ausländers; Einkommensteuer 1998, 1999 und 2001

Ist ein Ausländer nach teilweiser Verbüßung einer Freiheitsstrafe aus Deutschland ausgewiesen worden, verbunden mit einem zehnjährigen Aufenthaltsverbot in Deutschland, hat er auch dann keinen Wohnsitz im Inland (als Voraussetzung für eine unbeschränkte Steuerpflicht und eine Zusammenveranlagung), wenn er baldmöglichst nach Deutschland zurückkehren will und seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter weiter in Deutschland wohnen.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 § 26b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Zusammenveranlagung zu erfolgen hat.