BFH - Urteil vom 11.11.2009
I R 15/09
Normen:
DBA-Schweiz 1971 Art. 15 Abs. 4; DBA-Schweiz 1992 Art. 15a; DBA-Schweiz 1992 Art. 26 Abs. 3; GG Art. 59 Abs. 2 S. 1; GG Art. 80 Abs. 1; WÜRV Art. 31 Abs. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 99/07

Zuordnung von Dienstreisetagen mit Übernachtung im Ansässigkeitsstaat zu den Nichtrückkehrtagen bei der Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz (DBA-Schweiz 1992); Qualifizierung von eintägigen Dienstreisen in Drittstaaten; Qualifizierung des Nichtrückkehrtags nach einer mehrtätigen Dienstreise in Drittstaaten

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen I R 15/09

DRsp Nr. 2010/2022

Zuordnung von Dienstreisetagen mit Übernachtung im Ansässigkeitsstaat zu den Nichtrückkehrtagen bei der Anwendung der Grenzgängerregelung nach Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen-Schweiz (DBA-Schweiz 1992); Qualifizierung von eintägigen Dienstreisen in Drittstaaten; Qualifizierung des Nichtrückkehrtags nach einer mehrtätigen Dienstreise in Drittstaaten

1. Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt --Nichtrückkehrtage-- (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19. September 1994, BStBl I 1994, 683 Tz. 13). 2. Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen (Abweichung vom BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 14). 3. Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtätigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurückkehrt. 4. Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer anderweitigen selbständigen Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.