FG Hamburg - Beschluss vom 26.11.2002
VI 168/02
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 21 ;

Zuordnung von sogenannten Eigenprovisionen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen VI 168/02

DRsp Nr. 2003/6603

Zuordnung von sogenannten Eigenprovisionen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Wickelt ein Bauherr die Finanzierung und die Sachversicherung seiner Bauprojekte über eine eigens dafür gegründete Agentur ab, gehören die Provisionserlöse zu den gewerblichen Einkünften aus der Versicherungsagentur und nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist, ob sogenannte Eigenprovisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen den gewerblichen Einkünften des Antragstellers (Ast) zuzuordnen sind.