Zur Abgrenzung einer entgeltlichen Anschaffung gegenüber einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 5 K 386/02
DRsp Nr. 2004/2144
Zur Abgrenzung einer entgeltlichen Anschaffung gegenüber einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
1. Erwirbt die Tochter vom Vater durch notariellen "Kaufvertrag" eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit (hier: vermietetes Mehrfamilienhaus) zu einem am Wert der Wirtschaftseinheit orientierten Kaufpreis und verpflichtet sie sich parallel dazu gegenüber dem Vater zur Zahlung einer Rente aus den Erträgnissen der Wirtschaftseinheit, liegt eine entgeltliche Anschaffung und keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vor. Dies gilt auch dann, wenn die Tochter den Kaufpreis für die Wirtschaftseinheit aus Vermögen erbringt, welches ihr unmittelbar zuvor von der Großmutter unentgeltlich übertragen wurde und sodann in Bargeld umgeschichtet wird.2. Auch wenn bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller Verträge die Tochter die Wirtschaftseinheit bis auf die zu erbringende Rentenverpflichtung unentgeltlich erhalten hätte, ist die Rentenverpflichtung nicht als dauernde Last anzuerkennen, wenn sie ausdrücklich mit Rücksicht auf den Erbverzicht des Vaters gegenüber der Großmutter begründet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das von der Großmutter generationsübergreifend übertragene unternehmerische Vermögen liquidiert wird.