FG Berlin - Urteil vom 24.03.2000
3 K 3010/97
Normen:
BerlinFG § 17 Abs. 2 ;

Zur Anerkennung eines Berlin-Darlehens

FG Berlin, Urteil vom 24.03.2000 - Aktenzeichen 3 K 3010/97

DRsp Nr. 2003/3214

Zur Anerkennung eines Berlin-Darlehens

1. § 17 Abs. 2 Berlin FG verlangt, dass "der Steuerpflichtige das Darlehen gewährt". Daraus ergibt sich, dass das Darlehen für Rechnung des Steuerpflichtigen - als ihm zurechenbares Kapital - vergeben sein muss. 2. Auch wenn kein Kreditaufnahmeverbot besteht und selbst eine Refinanzierung des Berlin-Darlehens in vollem Umfang unschädlich ist, ist dennoch vorauszusetzen, dass den Steuerpflichtigen selbst, gegebenenfalls als Treugeber, die wirtschaftlichen Folgen des Anlagegeschäfts einschließlich des Risikos eines Vermögensverlustes zumindest im Innenverhältnis gem. § 765 BGB in Verb. mit §§ 677, 670 BGB treffen.

Normenkette:

BerlinFG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern in den Jahren 1982 und 1983 die Ermäßigungsbeträge nach § 17 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes- BerlinFG - für Berlin-Darlehen zustehen.