OLG Koblenz - Urteil vom 06.03.2008
6 U 610/07
Normen:
ZPO §§ 1031 ; ZPO § 1032 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1264
OLGReport-Koblenz 2008, 568
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 59/06

Zur Anwendbarkeit einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel

OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 6 U 610/07

DRsp Nr. 2008/10700

Zur Anwendbarkeit einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel

»1. Bestimmt eine gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für "alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern, soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren", so geht im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin, auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern der Schiedsklausel zu unterwerfen. 2. Der Anwendbarkeit einer Schiedsklausel steht nicht entgegen, dass sie vorsieht, Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts in einem gesonderten Schiedsvertrag niederzulegen, ein solcher Schiedsvertrag aber in der Folge nicht abgeschlossen wurde.«

Normenkette:

ZPO §§ 1031 ; ZPO § 1032 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien waren alleinige Gesellschafter, zunächst auch jeweils Geschäftsführer, der 1996 gegründeten F... L... & K...GmbH. Unter Ziff. 17 enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel. Diese verweist wegen der Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts auf einen noch niederzulegenden gesonderten Schiedsvertrag, den die Parteien indes nicht geschlossen haben.