FG Hessen - Urteil vom 05.12.2018
8 K 2175/15
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 S. 1 und 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 873
EFG 2019, 336

Zur Anwendung des Rabattfreibetrages für Freikarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens

FG Hessen, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 8 K 2175/15

DRsp Nr. 2019/1065

Zur Anwendung des Rabattfreibetrages für Freikarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide des Beklagten für 2012 vom 09.01.2014 und für 2014 vom 07.09.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2015 werden insoweit geändert, als bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in beiden Veranlagungszeiträumen jeweils der Freibetrag für geldwerte Vorteile nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von jeweils 1.080,- Euro abgezogen wird. Die Berechnung der sich hieraus ergebenden neuen Einkommensteuer für 2012 und 2014 wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 S. 1 und 2;

Tatbestand: