FG München - Beschluss vom 30.09.2005
6 V 834/05
Normen:
BGB § 387 ;

Zur Aufrechnung einer betrieblichen Verbindlichkeit gegen eine private Forderung bei einer 1-Mann-GmbH

FG München, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 6 V 834/05

DRsp Nr. 2005/18191

Zur Aufrechnung einer betrieblichen Verbindlichkeit gegen eine private Forderung bei einer 1-Mann-GmbH

Für eine Aufrechnung nach § 387 BGB ist es unerheblich, dass eine der Personen eine betriebliche und eine private Sphäre hat. Eine betriebliche Verbindlichkeit kann gegen eine private Forderung aufgerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 387 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind im Einspruchsverfahren der Teilwert eines PKW und die Frage, wie die Ausbuchung einer Verbindlichkeit zu beurteilen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 14. Oktober 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2001 und des Umsatzsteuerbescheids für 2001, beide vom 14. Januar 2005, in Höhe von 6.358,29 EUR (Einkommensteuer) bzw. in Höhe von 505,00 EUR (Umsatzsteuer) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist zum Teil unzulässig, im Übrigen nur zum Teil begründet.