I.
Streitig sind im Einspruchsverfahren der Teilwert eines PKW und die Frage, wie die Ausbuchung einer Verbindlichkeit zu beurteilen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 14. Oktober 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2001 und des Umsatzsteuerbescheids für 2001, beide vom 14. Januar 2005, in Höhe von 6.358,29 EUR (Einkommensteuer) bzw. in Höhe von 505,00 EUR (Umsatzsteuer) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist zum Teil unzulässig, im Übrigen nur zum Teil begründet.
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