FG München - Urteil vom 23.12.2003
1 K 48/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;

Zur beruflichen Veranlassung einer Zimmeranmietung; Einkommensteuer 1995 und 1996

FG München, Urteil vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 48/01

DRsp Nr. 2004/2672

Zur beruflichen Veranlassung einer Zimmeranmietung; Einkommensteuer 1995 und 1996

Mietet eine Schauspielerin, die aufgrund lediglich wenige Tage dauernder Engagements Einkünfte aus nichtselbständiger bezieht, ein Zimmer in Berlin an, um, wie sie sagt, bei den Engagements vor Ort präsent zu sein und sich besser als in einem Hotelzimmer auf die schauspielerische Tätigkeit (Produktion von Fernsehserien) vorbereiten zu können, können die Mietaufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sein. Die berufliche Veranlassung der Begründung der doppelten Haushaltsführung ist allerdings detailliert nachzuweisen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Anmietung eines Zimmers.