I.
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.
Der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte D-Sachverständige ermittelte folgende Beträge:
Reparaturkosten brutto 19.196,23 EUR
merkantile Wertminderung 500,00 EUR
Wiederbeschaffungswert brutto 14.900,00 EUR
Wiederbeschaffungswert netto bei Differenzbesteuerun14.553,62 EUR
Restwert (brutto) 2.350,00 EUR.
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