FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2010
4 K 1595/09 Z
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1; KN Unterpos. 8528 51 00; KN Unterpos. 8528 59 90;

Zur Einreihung von LCD TFT-Farbmonitoren; Einreihung; Datenverarbeitungssystem

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 1595/09 Z

DRsp Nr. 2010/12567

Zur Einreihung von LCD TFT-Farbmonitoren; Einreihung; Datenverarbeitungssystem

1. Die Einreihung von LCD TFT-Farbmonitoren mit Bildschirmdiagonalen von 21, 24, 26 oder 27 Zoll, einem Bildschirmformat von 16:10, einer Auflösung von 1.920 x 1.200 bzw. 1.680 x 1.050 Pixel und PiP-Funktion (Bild in Bild-Darstellung) zur Unterpos. 8528 51 00 KN ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiedergeben können sowie über Audioanschlüsse und eingebaute Lautsprecher verfügen (entgegen Erl zur KN zu Pos. 8528 Randnr. 88.0 i.V.m. Randnr. 55.0, 63.0 und 67.0). 2. Für die Entscheidung, ob Monitore i. S. d. der Unterpos. 8528 51 00 KN hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet werden, ist neben einer dafür geeigneten Schnittstelle maßgeblich, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen und ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind.

Tenor

Die Einfuhrabgabenbescheide vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 werden aufgehoben, soweit die Einfuhrabgaben nicht mit den Bescheiden vom 2. Februar 2010 erlassen worden sind.