FG München - Urteil vom 11.12.2002
1 K 4043/01
Normen:
AO § 196 § 203 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 1 ;

Zur Feststellung der Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung; Anordnung einer Außenprüfung

FG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 4043/01

DRsp Nr. 2003/4012

Zur Feststellung der Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung; Anordnung einer Außenprüfung

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn die Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung festgestellt werden soll. In diesen Fällen ist die Nichtigkeit und ein daraus eventuell zu folgerndes Verwertungsverbot im Einspruchsverfahren gegen den aufgrund der Prüfungsanordung ergangenen Steuerbescheid geltend zu machen.

Normenkette:

AO § 196 § 203 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßig keit einer Prüfungsanordnung.

Der Kläger (Kl) war in den Jahren 1997-1999 verheiratet und wurde zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist von Beruf (frühpensionierter) Finanzbeamter und erzielte in den Jahren 1997-1999 hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In einem bei Gericht anhängig gewesenen Aussetzungsverfahren (1 V 3102/01) war streitig, ob daneben Verluste aus einer gewerblichen Hausverwaltung steuerlich zu berücksichtigen sind.