(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
I.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bruttoarbeitslöhne betrugen 56.160 DM bzw. 65.433 DM. Die Klägerin meldete zum 01. Oktober 1990 einen Betrieb "Amway-Produktverkauf" an, aus dem sie in den Jahren 1990 bis 1992 folgende Verluste erzielte:
1990
1991
1992
11.829 DM
18.019 DM
11.682 DM
Für 1991 wurden Einnahmen aus Provisionen bzw. Verkaufs- und Leistungsboni i.H.v. insgesamt 222,06 DM erklärt.
Einnahmen
Erlöse aus Warenverkäufen
836,18 DM
Verkaufs- und Leistungsboni
41,53 DM
Eigenverbrauch
1.500,00 DM
Umsatzsteuer
315,27 DM
Umsatzsteuer-Erstattung 1991
410,50 DM
Summe Einnahmen
3.103,48 DM
Ausgaben
Vorsteuern
653,98 DM
Wareneinkauf
2.014,37 DM
Vorführprodukte
300,00 DM
Aufwendungen für Büro u. Lagerraum
9.492,54 DM
Kfz-Kosten (betrieblich)
1.065,64 DM
Bewirtungskosten
193,80 DM
Porti, Telefon, Bürobedarf, Gebühren
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