FG München - Urteil vom 29.11.2002
13 K 5026/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; sog. Liebhaberei; Einkommensteuer 1992 (Untätigkeitsklage)

FG München, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 5026/99

DRsp Nr. 2003/9347

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; sog. Liebhaberei; Einkommensteuer 1992 (Untätigkeitsklage)

Verluste aus Amway-Beratung sind auch in der Anfangsphase nicht als Verluste aus Gewerbebetrieb abziehbar, da es sich um eine sog. Liebhaberei handelt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bruttoarbeitslöhne betrugen 56.160 DM bzw. 65.433 DM. Die Klägerin meldete zum 01. Oktober 1990 einen Betrieb "Amway-Produktverkauf" an, aus dem sie in den Jahren 1990 bis 1992 folgende Verluste erzielte:

1990

1991

1992

11.829 DM

18.019 DM

11.682 DM

Für 1991 wurden Einnahmen aus Provisionen bzw. Verkaufs- und Leistungsboni i.H.v. insgesamt 222,06 DM erklärt.

Einnahmen

Erlöse aus Warenverkäufen

836,18 DM

Verkaufs- und Leistungsboni

41,53 DM

Eigenverbrauch

1.500,00 DM

Umsatzsteuer

315,27 DM

Umsatzsteuer-Erstattung 1991

410,50 DM

Summe Einnahmen

3.103,48 DM

Ausgaben

Vorsteuern

653,98 DM

Wareneinkauf

2.014,37 DM

Vorführprodukte

300,00 DM

Aufwendungen für Büro u. Lagerraum

9.492,54 DM

Kfz-Kosten (betrieblich)

1.065,64 DM

Bewirtungskosten

193,80 DM

Porti, Telefon, Bürobedarf, Gebühren